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Christlich-Islamische Gesellschaft e.V.
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Satzung der Christlich Islamischen Gesellschaft e.V.

Stand 08.Februar 1992



§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Christlich-Islamische Gesellschaft e.V." (CIG e.V.). Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln.

Die Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen Geschäftsführers/der Geschäftsstelle.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Landes- und Regionalgruppen

Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes können Landes- und Regionalgruppen gebildet werden.



§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51-68" der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl. I. Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch die Förderung der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Moslems, christlichen Kirchen und islamischen Gemeinschaften.

Dies geschieht insbesondere durch

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie muß gewillt sein, die Ziele des Vereins zu vertreten und zu fördern und seine Richtlinien anerkennen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Vorstand über diesen nicht entschieden, so gilt der Antrag als angenommen und das Mitglied als aufgenommen.

Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann der Antragsteller Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit berufen.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet

5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.

5.3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

5.4 Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Widerspruch einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit. Geschieht dies nicht, so gilt der Außchließungsbeschluß als nicht erlassen.

5.5 Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft beendet ist.

5.6 Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deßen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Befreiung von der Beitragspflicht oder die Ermäßigung des Beitrages entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind



§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und der Jahresrechnung. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  5. Beschlußfassung über Anträge.
  6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins.
  7. Beschlußfassung über Widersprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes.
  8. Beratung und Beschlußfassung über die inhaltliche Ausrichtung der Gesellschaft.


§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens 8 Wochen vorher bekanntzugeben.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, um auf der Mitgliederversammlung behandelt zu werden, einer Zustimmung von einem Drittel (1/3) der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.



§ 10 Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter geleitet.

Die Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Wird geheime Abstimmung beantragt, so ist geheim abzustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse entscheidet vor der Mitgliederversammlung der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht, mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung und zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.



§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die zu einem späteren Zeitpunkt oder zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist die Zustimmung von einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.



§ 12 Der Geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

Der/die Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen jeweils zwei Christen und zwei Muslime sein.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB, darunter dem/der Vorsitzenden oder einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.



§ 13 Amtsdauer und Beschlußfassung des Geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.



§ 14 Die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
  5. Erledigung der laufenden Geschäfte;
  6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  7. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 15 Der Erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit. Er tagt mindestens zweimal jährlich gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand. Zu dieser Sitzung wird durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingeladen. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion.



§ 16 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (Politik, Gesellschaft, Industrie, Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften etc.), die die Ziele des Vereins unterstützen und zu fördern bereit sind.

Das Kuratorium wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes gebildet. Es sind hierfür entsprechende Persönlichkeiten zu gewinnen.

Das Kuratorium tagt bei Bedarf auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied des Vereins geleitet.



§ 17 Arbeitsgruppen / Ausschüsse / Projektgruppen

Der geschäftsführende Vorstand bestellt bei Bedarf und nach Rücksprache mit dem erweiterten Vorstand Arbeitsgruppen/Ausschüsse/Projektgruppen aus den Reihen der Mitglieder und/oder anderer, interessierter Personen oder Institutionen. Voraussetzung für die Bildung von Arbeitsgruppen/Ausschüssen/Projektgruppen ist, daß ein fester Arbeitsauftrag vorliegt, in dem unter anderem Thema, Umfang und Zeitplan genannt sind.



§ 18 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichtes kann die Entlastung des Vorstandes beantragt werden.



§ 19 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung.



§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieses vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung ersetzt die Satzung des Vereins vom 20.November 1982 in der Fassung vom 10.Mai 1983 und wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.Mai 1989 beschlossen.

§ 20 geändert auf der Mitgliederversammlung am 8.Februar 1992.


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